Berufsstand und Ethik

Freiberufliche Tätigkeit

Der Status einer FreiberuflerIn wird vom BFB (Bundesverband der Freien Berufe) wie folgt definiert:

"Angehörige freier Berufe erbringen auf Grund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig geistig-ideelle Leistungen im Interesse ihrer Auftraggeber und der Allgemeinheit. Ihre Berufsausübung unterliegt in der Regel spezifischen berufsrechtlichen Bindungen nach Maßgabe der staatlichen Gesetzgebung oder des von der jeweiligen Berufsvertretung autonom gesetzten Rechts, welches die Professionalität, Qualität und das zum Auftraggeber bestehende Vertrauensverhältnis gewährleistet und fortentwickelt. […]"

Das oben erwähnte Vertrauensverhältnis als autonom gesetztes Recht wird bei den GebärdensprachdolmetscherInnen als Anhänger freier Berufe durch die Berufs- und Ehrenordnung, die für Mitglieder des Bundesverbandes der GebärdensprachdolmetscherInnen Deutschlands (BGSD) e.V. verbindlich ist, gewährleistet. Auch durch fundierte Ausbildungen sowie kontinuierliche Fortbildung wird die Qualität und Professionalität der GebärdensprachdolmetscherInnen fortentwickelt.

Der Beruf des Gebärdensprachdolmetschers wird in Deutschland hauptsächlich freiberuflich ausgeübt. Dieser Umstand bringt – wie einleitend erwähnt – Unabhängigkeit und damit Verantwortung für die Qualität der geleisteten Arbeit, die reflektierende Auseinandersetzung mit der Dolmetscherrolle sowie dem eigenen Verhalten innerhalb und außerhalb von Dolmetschsituationen, die eigenständige persönliche Weiterentwicklung und Wissenspflege etc. mit sich. Angestellte DolmetscherInnen sind von dieser Verantwortung selbstverständlich nicht entbunden.

Außer diesen Faktoren, die den Beruf und das Dolmetschen selbst betreffen, ist auch eine wirtschaftliche Arbeitsweise von freiberuflich Tätigen unerlässlich. Mit der freiberuflichen Tätigkeit sind bestimmte Kosten verbunden, die nicht wie bei ArbeitnehmerInnen teilweise oder vollständig durch die Arbeitgeber abgedeckt werden und von daher in die Kalkulation einer DolmetscherIn einbezogen werden müssen.

Die folgende Liste soll ein kleines Vergleichsbeispiel sein:

angestellt freiberuflich
soziale Absicherung und Altersvorsorge in der Regel unter Beteiligung des Arbeitgebers an den Beiträgen soziale Absicherung und Altersvorsorge ausschließlich eigenfinanziert
festes Einkommen unregelmäßiges Einkommen (saisonale Schwankungen, Sommerloch)
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Krankheit = Verdienstausfall
bezahlter Urlaub Urlaub = dreifache Belastung
• Abwesenheit, d. h. keine Einnahmen
• Unterbrechung der Anschlussplanung
• mtl. anfallende Betriebsausgaben laufen weiter
festgelegte bzw. garantierte Arbeitszeiten ständig wechselnde bzw. unsichere Arbeitszeiten
Zuweisung der Aufträge Aufbau des Kundenstamms (Akquise)
berufliche Fort- und Weiterbildung im Rahmen der Tätigkeit berufliche Fort- und Weiterbildung auf eigene Kosten
Kundeninformation in der Regel abgedeckt Kundeninformation (Customer Education) selbstständig und jedes Mal neu
Vorbereitung/Nachbereitung während der Arbeitszeit zusätzliche Vor- und Nachbereitung in der unbezahlten Arbeitszeit
fester Arbeitsvertrag Vertragsabschlüsse bei jedem neuen Auftrag

Daraus ergeben sich berufsbedingte Ausgaben, die in die Kalkulation einer freiberuflich tätigen DolmetscherIn einfließen. Monatlich fallen beispielsweise Kosten für Krankenversicherung, Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Altersvorsorge, Mobilität (z. B. Benzinkosten), Miete und Strom (Büro), Telekommunikation, gegebenenfalls Personalkosten, Rücklagen für Anschaffungen, Fachliteratur, Verbrauchsmaterial und Porto an. Hinzu kommen Kosten u. a. für Fortbildungen, Supervision, Berufshaftpflichtversicherung, Berufsrechtsschutzversicherung, Mitgliedsbeiträge an Berufsverbände, Steuerberatung.

Diese Ausgaben muss eine FreiberuflerIn unbedingt im Blick haben, um die Höhe ihres Stundensatzes zu kalkulieren. Um dies berechnen zu können, muss ihr klar sein, welche bezahlten und welche unbezahlten Tätigkeiten in welchem Umfang auf sie zukommen. Bezahlt wird in der Regel nur die Dolmetschzeit (inkl. Pausen und Wartezeit) zuzüglich der realen bzw. kalkulierten Fahrzeit und der Fahrtkosten oder einer Wegepauschale.

Die Zeit, die ein Mensch am Tag dolmetschen kann, ohne auf die Dauer gesundheitliche Probleme erwarten zu müssen, ist jedoch beschränkt. DolmetscherInnen sind während ihrer Tätigkeit von vielen äußeren Faktoren abhängig, u. a. von der Sprechgeschwindigkeit der zu dolmetschenden RednerInnen. Solche von der DolmetscherIn nicht kontrollierbaren Faktoren sowie die für das Dolmetschen notwendige Konzentration führen zu einer permanenten Anspannung des Körpers. Bei GebärdensprachdolmetscherInnen kommt eine hohe Beanspruchung der Feinmotorik (Finger, Hände, Handgelenke) und eine konstante Anspannung von Teilen des Körpers (Schulter-, Nacken- und obere Rückenmuskulatur) hinzu. Diese Beanspruchung wird mit der von BerufsmusikerInnen oder Akkord-NäherInnen verglichen. Aufgrund dieser Belastungen gibt es für angestellte GebärdensprachdolmetscherInnen eine empfohlene maximale tägliche Dolmetschzeit von vier Stunden im Durchschnitt, um Erholungsphasen zur gesundheitlichen Vorbeugung typischer Berufskrankheiten zu gewährleisten. Diese den Bewegungs- und Stützapparat betreffenden Berufskrankheiten sind nur vermeidbar, wenn der Körper regelmäßig und nach langen Einsätzen angemessene Erholungspausen erhält.

Der Arbeitsalltag besteht also nur zum Teil aus honorierter Zeit. Die weiteren Arbeiten, die Feiberuflichkeit mit sich bringt, wie Akquise, inhaltliche und organisatorische Vorbereitung und Nachbereitung, Buchhaltung, Weiterbildung etc., zählen nicht dazu, sondern fallen zusätzlich an.

Auf Grundlage der persönlichen Gegebenheiten ist jede FreiberuflerIn selbst dafür verantwortlich, wirtschaftlich zu arbeiten und für eine ausreichende soziale Absicherung zu sorgen, ohne dabei die unbezahlten Tätigkeiten zu vernachlässigen oder sich durch dauerhafte Überbeanspruchung ernsthaft zu schädigen.

Berufsverbände – Berufsständische Vertretungen von Gebärdensprach­dolmetscherInnen in Deutschland

GebärdensprachdolmetscherInnen haben sich in Verbänden organisiert, um sich gemeinsam u. a. für die Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen einzusetzen, sich auszutauschen, zu informieren und Weiterbildungen zu organisieren. Der heutige Bundesverband der Gebärdensprach­dolmetscherInnen Deutschlands (BGSD) e.V. ist 1997 aus einer Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) hervorgegangen. Des Weiteren bestehen in den meisten Bundesländern regionale Landesarbeitsgemeinschaften (LAGs) und Berufsverbände bzw. Berufsfachverbände von Gebärdensprachdolmetschenden, die zum großen Teil korporative Mitglieder des BGSD e.V. sind. Neben dem BGSD e.V. ist der Berufsverband der Gebärdensprachedolmetscher/-innen in Norddeutschland (BGN) e.V. ein überregionaler Verband in Norddeutschland. Das Forum tauber GebärdensprachdolmetscherInnen hat sich 2016 entschlossen, mit dem Berufsverband der tauben GebärdensprachdolmetscherInnen (TGSD) e.V. einen eigenständigen Verband zu gründen. BGSD und TGSD sind im Europäischen Gebärdensprachdolmetscherverband European Forum of Sign Language Interpreters (EFSLI) als deutsche Nationalverbände vertreten.

Bezugnehmend auf unsere Einsatzgebiete seien hier beispielhaft genannt:

Berufsverbände der Gebärdensprachdolmetscher

GebärdensprachdolmetscherInnen sind zudem in Verbänden organisiert, die sich nicht ausschließlich um deren spezifische Belange kümmern wie zum Beispiel:

Berufsbild Quelle: BGSD-Broschüre, 2002 (s. auch Das Zeichen, 16. Jg., Nr. 60, Juni 2002, S. 248-255)

"Berufsbild für Gebärdensprach­dolmetscher/­innen[1] und verwandte Berufe

Einführung

Gebärdensprachdolmetschen ist eine vergleichsweise junge Profession, die sich in Deutschland erst Mitte der 80er Jahre zu etablieren begann. Davor wurden zur Vermittlung zwischen Hörenden und Gehörlosen (bzw. Schwerhörigen und Ertaubten[2]) meist Verwandte herangezogen (häufig Kinder gehörloser Eltern, so genannte "natürliche Dolmetscher"). Eine andere Möglichkeit war, dass Angehörige von mit gehörlosen Menschen befassten Berufen (Gehörlosenlehrer, Gehörlosenseelsorger, Sozialarbeiter/Fürsorger für Gehörlose) in verschiedenen Situationen die Interessen Gehörloser vertraten. Die Tätigkeit dieser Personen hatte in der Regel einen Notdienstcharakter und kann nicht als professionelles Dolmetschen bezeichnet werden, da hierbei nicht ausschließlich von einer Sprache in eine andere übersetzt wurde, sondern gleichzeitig oder zusätzlich sozialarbeiterische oder anwaltsähnliche Funktionen ausgeübt wurden (teilweise sogar mit der Haltung eines paternalistischen Helfers).

Erst in den 60er Jahren lieferte die Wissenschaft Erkenntnisse, die den Status der Gebärdensprache als eigenständige Sprache mit einer sich deutlich von der Lautsprache unterscheidenden Grammatik bewiesen. Parallel zu diesen internationalen Forschungserkenntnissen setzte in der Gehörlosengemeinschaft eine Emanzipationsbewegung ein, die bis heute andauert. Auch das Selbstverständnis der Gebärdensprachdolmetscherinnen erfuhr einen Wandel und es entwickelte sich eine professionelle Berufsauffassung, in der Dolmetschen als eine zwischen zwei Sprachen und zwei Kulturen vermittelnde Dienstleistung verstanden wird, bei deren Ausübung Dolmetscherinnen an eine Berufs- und Ehrenordnung gebunden sind.

In vielen Lebensbereichen wird gehörlosen Menschen erst durch den Einsatz von Gebärdensprachdolmetscherinnen eine gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht. Veränderungen der Bildungssituation für hörgeschädigte Menschen, des Arbeitsmarktes und der gesetzlichen Rahmenbedingungen führen inzwischen zu einer Ausweitung der Einsatzmöglichkeiten sowie zu einer explosionsartigen Nachfrage an qualifizierten Dolmetscherinnen.

Dieser Entwicklung wird seit Mitte der 90er-Jahre durch die Etablierung verschiedener Ausbildungs- und Hochschulstudiengänge sowie unterschiedlicher Prüfungsgremien Rechnung getragen.

Aufgaben und Tätigkeiten

Gehörlose Menschen bewegen sich in allen Lebensbereichen als Minderheit in einer Gesellschaft, die mehrheitlich aus Hörenden besteht. Egal, ob sie sich einer medizinischen Behandlung unterziehen, sich in einer öffentlichen Beratungsstelle beraten lassen, auf einer Behörde einen Antrag stellen, vor Polizei oder Gericht eine Aussage machen, sich weiterbilden oder aber an einer politischen oder kulturellen Veranstaltung teilnehmen wollen, überall stoßen sie auf Sprachbarrieren, da sie die gesprochene Sprache nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen können und die hörende Mehrheit in der Regel nicht über Gebärdensprachkenntnisse verfügt. Die Schriftsprache ist für einen spontanen Austausch kein adäquater Ersatz, da ihre Verwendung erstens zu umständlich und Zeit raubend ist und sie zweitens von vielen Gehörlosen nur ungenügend beherrscht wird. Wollen Mitarbeiter dieser auf hörende Menschen ausgerichteten Institutionen (Behörden, Bildungseinrichtungen, Banken, Versicherungsunternehmen, Theater etc.) mit gehörlosen Menschen in Kontakt treten, so stoßen sie ebenfalls auf die beschriebenen Sprachbarrieren. Um eine reibungslose Kommunikation in diesen und weiteren Bereichen zu ermöglichen, können Gebärdensprachdolmetscherinnen tätig werden, die aus der gesprochenen in die gebärdete Sprache und umgekehrt dolmetschen und somit eine gegenseitige Verständigung beider Sprachgruppen ermöglichen.

Unter dem Oberbegriff Translation wird das Dolmetschen und das Übersetzen zusammengefasst. Im Folgenden sollen diese beiden Tätigkeiten in Bezug auf die Situation der Übertragung von Mitteilungen zwischen Hörenden und Gehörlosen näher erläutert werden.

Dolmetschen

Gebärdensprachdolmetscherinnen übertragen Äußerungen aus der gesprochenen Sprache in die gebärdete und umgekehrt. In der überwiegenden Zahl ihrer Einsätze sind sie direkt in der Kommunikationssituation zugegen, da die Gebärdensprache im Gegensatz zur gesprochenen Sprache visuell und nicht akustisch wahrgenommen wird. Gebärdensprachdolmetscherinnen handeln also in Gegenwart der beiden Parteien, für die sie tätig werden. Dadurch können sie Reaktionen auf den Texttransfer unmittelbar wahrnehmen und gegebenenfalls berücksichtigen.

Da Dolmetschen schwerpunktmäßig für den Augenblick bestimmt ist, muss die jeweilige Aussage im ersten Zugriff erfasst und umgesetzt werden. Eine nachträgliche Korrektur ist in der Regel nicht möglich. Die Dolmetscherin muss deshalb über ein umfassendes sprachliches, fachliches und kulturelles Wissen verfügen, das sie in der jeweiligen Situation in Sekundenbruchteilen abzurufen hat, ohne dass ihr hierbei Hilfsmittel zur Verfügung stünden. Vor jedem Einsatz ist daher eine gründliche inhaltliche und terminologische (fachsprachliche) Vorbereitung unumgänglich.

Beim Dolmetschen handelt es sich um einen hochkomplexen Prozess, welcher hohe fachliche und dolmetschtechnische Kompetenzen voraussetzt. Gleichzeitig sind Gebärdensprachdolmetscherinnen verpflichtet, ihre Arbeit gemäß ihrer Berufs- und Ehrenordnung gewissenhaft und bei höchstmöglicher Qualität auszuführen. Um dies zu gewährleisten, arbeiten Gebärdensprachdolmetscherinnen in der Regel in Doppelbesetzung.

Der Dolmetschprozess lässt sich grob durch drei zeitgleich ablaufende Schritte beschreiben:

  • Aufnahme der ausgangssprachlichen Mitteilung
  • Verarbeitung
  • Wiedergabe der Mitteilung in der Zielsprache

Die vom jeweiligen Sprecher getätigte Äußerung muss dabei in der zielsprachlichen Produktion so wiedergegeben werden, dass sie der Mitteilungsabsicht des Sprechers entspricht.

Grundsätzlich wird zwischen zwei Dolmetschtechniken unterschieden:

Simultandolmetschen

Die ausgangssprachliche Mitteilung wird von der Dolmetscherin sofort in die Zielsprache übertragen. Da bei dem oben beschriebenen dreischrittigen Prozess eine geringe Zeitverzögerung (time lag) entsteht, bleibt ein kurzer zeitlicher Abstand zwischen Originalaussage und gedolmetschter Aussage. Dennoch wird es dem Zuhörer/Zuschauer ermöglicht, die Mitteilung nahezu simultan aufzunehmen. Diese Technik wird bei der überwiegenden Zahl der Dolmetscheinsätze angewandt.

Konsekutivdolmetschen

Die ausgangssprachliche Mitteilung wird von der Dolmetscherin erst nach Beendigung einzelner Sätze, Sinnabschnitte oder der gesamten Mitteilung in die Zielsprache übertragen. Diese Art des Dolmetschens verlangt eine besondere Gedächtnisleistung und kann durch eine spezielle Notizentechnik erleichtert werden, bei der Merkzeichen für wichtige Sinnträger als Gedächtnisstütze für den späteren mündlichen Vortrag festgehalten werden.

Im Bereich des Gebärdensprachdolmetschens gibt es folgende Sonderformen, die sowohl simultan als auch konsekutiv gedolmetscht werden können:

Dolmetschen in lautsprachbegleitende Gebärden (Transliterieren)

Während gehörlose Menschen sich in der Regel der Gebärdensprache[3] bedienen, die grammatikalisch von der gesprochenen Sprache abweicht, verwenden schwerhörige und ertaubte Menschen häufig eine Form der Visualisierung der gesprochenen Sprache: Mit Hilfe der lautsprachbegleitenden Gebärden (LBG) werden Sätze optisch wahrnehmbar gemacht, wobei der Satzbau der gesprochenen Sprache beibehalten, also die gleiche Grammatik verwendet wird. Beim Dolmetschen in lautsprachbegleitende Gebärden entfällt die Stufe der Umwandlung in eine andere Sprache. Stattdessen wird mit möglichst geringem Zeitabstand der gesprochene Text lautlos mitgesprochen, wobei die Wörter mit Gebärdenzeichen unterlegt werden.

Dolmetschen in Tastalphabete / Dolmetschen für Taubblinde

Für taubblinde Menschen wurden verschiedene taktile Kommunikationssysteme entwickelt, von denen sich in Deutschland das Lormen und das Buchstabieren von Alphabetzeichen in die Hand durchgesetzt haben. Beim Lormen ist jedem Buchstaben des Alphabets ein bestimmter Ort auf der Hand des Rezipienten zugeordnet, der berührt, gedrückt oder gestrichen wird. Beim Buchstabieren von Alphabetzeichen werden die unter Gehörlosen gebräuchlichen Handformen für die einzelnen Buchstaben des Alphabets in die Hand des Taubblinden gebärdet, so dass dieser sie abfühlen kann.

Da das Ausbuchstabieren der Ausgangsmitteilung viel Zeit kostet, wird beim Dolmetschen für Taubblinde oft eine verkürzte oder zusammenfassende Form verwendet. Eine andere mögliche Form des Dolmetschens für Taubblinde ist das Gebärden unter den abfühlenden Händen des Taubblinden (taktiles Gebärden). Diese Form des Dolmetschens ist in Deutschland bisher nur wenig verbreitet. Beim Dolmetschen für Taubblinde werden neben den sprachlichen auch visuelle Informationen übermittelt.

Weiterhin können bestimmte Konstellationen folgende Einsätze indizieren:

Relaisdolmetschen

Beim Relaisdolmetschen ist der Ausgangstext für eine Verdolmetschung nicht die Originalrede, sondern eine gedolmetschte Version dieser Rede. Das heißt, es wird zwischen Sender und Empfänger eine weitere Dolmetscherin eingesetzt, die in der Regel selbst gehörlos ist. Relaisdolmetscherinnen kommen auf internationalen Kongressen zum Einsatz oder wenn Gespräche mit ausländischen Gehörlosen oder Gehörlosen mit eingeschränkter Sprachkompetenz gedolmetscht werden.

Dolmetschen bei internationalen Zusammenkünften

Bei internationalen Zusammenkünften ist es häufig erforderlich, dass direkt aus einer weiteren Fremdsprache in die Deutsche Gebärdensprache bzw. aus der Deutschen Gebärdensprache in diese Fremdsprache gedolmetscht wird.

Es kann ebenfalls nötig sein, dass ein in internationalen Gebärden[4] gehaltener Vortrag in die deutsche Lautsprache übertragen wird oder umgekehrt.

Die wichtigsten Einsatzgebiete beim Gebärdensprachdolmetschen:
  • Dolmetschen im Bildungsbereich
    z. B. Berufsausbildung, Studium, Fort- und Weiterbildung, Erwachsenenbildung
  • Dolmetschen im Arbeitsleben
    z. B. Personalgespräche, Einarbeitungen, Besprechungen, Fortbildungen, Betriebsversammlungen
  • Dolmetschen im Gesundheitswesen
    z. B. Arztbesuche, Krankenhaus, Therapie
  • Dolmetschen in der öffentlichen oder privaten Verwaltung
    z. B. Behörden, Institutionen
  • Dolmetschen in Einrichtungen der Wirtschaft
    z. B. Handel, Banken, Versicherungen
  • Dolmetschen im Sozialbereich
  • Dolmetschen im Erziehungswesen
    z. B. Elternabende, Sprechtage, Schulkonferenzen
  • Dolmetschen im Rahmen der Judikative und Exekutive
    z. B. Gericht, Polizei, Rechtsanwaltskonsultationen usw.
  • Dolmetschen im religiösen Bereich
    z. B. Gottesdienste, Trauungen, Taufen, Beerdigungen
  • Dolmetschen in den Medien
  • Dolmetschen bei politischen oder kulturellen Veranstaltungen
    z. B. Versammlungen, Anhörungen, Museumsführungen, Stadtführungen, Theater, Kino
  • Dolmetschen im Freizeitbereich
    z. B. Sportvereine, private Feiern
  • Konferenzdolmetschen
    z. B. bei nationalen und internationalen Kongressen, Tagungen, Konferenzen
Übersetzen

Übersetzerinnen übertragen schriftliche Texte in eine andere Sprache, wobei zunächst der Ausgangstext sowie die Zielgruppe analysiert und anschließend ein der Mitteilungsabsicht des Autors entsprechender Zieltext erstellt wird, der im Idealfall in Form und Inhalt mit dem Ausgangstext übereinstimmt. Teilweise erfolgt jedoch auch eine formale, inhaltliche und/oder stilistische Anpassung an die Rezeptionsgewohnheiten der jeweiligen Zielgruppe oder an den jeweiligen Verwendungszweck, damit die beabsichtigte Wirkung eintritt bzw. damit das (Text-)Produkt in der Zielsprache seine Funktion erfüllt.

Übersetzungen werden in der Regel schriftlich niedergelegt und sind daher für die Dauer bestimmt. Der Transfer der übersetzten Botschaft vom Sender zum Empfänger erfolgt zeitlich versetzt.

Übersetzungen können während des Übersetzungsprozesses u. a. mit Hilfe von Hilfsmitteln (Nachschlagewerken, Wörterbüchern etc.) mehrfach überarbeitet und korrigiert werden und sollten am Ende jeder Überprüfung standhalten können.

Die hierfür erforderliche übersetzerische Kompetenz beinhaltet eine gezielte Aufgabenanalyse, Sachkenntnis (die gegebenenfalls durch Recherche angeeignet wird), Kreativität sowie sprachliche und sachliche Präzision.

Da es bisher keine Gebrauchsschrift für Gebärdensprache gibt, existieren keine schriftlichen Gebärdensprachtexte. Nichtsdestotrotz können Übersetzungen erforderlich werden und zwar immer dann, wenn gebärdete Texte auf Video festgehalten sind und in Schriftsprache übertragen werden sollen, oder aber wenn schriftliche oder gesprochene Texte gehörlosen Menschen in Form eines Gebärdensprachvideos zugänglich gemacht werden sollen.

Als Tätigkeitsbereiche könnten sich demzufolge theoretisch Texte aller Art ergeben (Fachtexte, Konferenzmitschnitte, Fernsehsendungen, Interviews, Berichte, Informationsvideos etc. und literarische Texte, z. B. Bühnenstücke, Prosa, Lyrik, Kinderbücher); praktisch besteht hier jedoch derzeit nur eine minimale Nachfrage.

Ein Sonderfall tritt dann ein, wenn Schriftstücke Bestandteil einer Verhandlung sind und diese übersetzt werden müssen. So kann z. B. in einer Gerichtsverhandlung die Anklageschrift gegen einen Gehörlosen schriftlich vorliegen und muss dann von der Dolmetscherin vom Blatt übersetzt werden. Oder aber ein Gehörloser fordert im Rahmen einer Bildungsmaßnahme von einer Dolmetscherin die Übersetzung eines schriftlichen Prüfungstextes in Gebärdensprache.

Andere Berufsmöglichkeiten und Tätigkeitsfelder

Neben der Tätigkeit als Gebärdensprachdolmetscherin können auch andere Tätigkeiten oder verwandte Berufe ausgeübt werden. Hierzu gehören:

Tätigkeiten im lexikographischen Bereich

Durch die Lexikographie werden die nötigen Hilfsmittel für sprachliche Tätigkeiten sowie deren Vermittlung erstellt. Dabei muss der allgemeinsprachliche und fachsprachliche Wortschatz unter lexikographischen und terminologischen Gesichtspunkten erhoben und bearbeitet werden. Lexikographen müssen dabei neben dem lexikographischen Fachwissen über Kenntnisse im Bereich der Semantik (Lehre von der Bedeutung der Wörter), der Phonetik (Lautlehre), der Etymologie (Lehre von der Herkunft der Wörter) und der Morphologie (Wortbildungslehre) verfügen.

Im Bereich der Gebärdensprache befassen sich Lexikographen mit der Er- und Bearbeitung von Gebärdensprachlexika, der Entwicklung zweisprachiger Materialien und der Erstellung von Unterrichtsmaterialien für den Gebärdensprachunterricht. Es können dabei teilweise Tätigkeiten anfallen, die denen von Terminologen nahe kommen, welche sich mit der Erarbeitung, Bearbeitung und Bereitstellung fachsprachlicher Ausdrücke und Formulierungen befassen.

Lexikographen arbeiten in Redaktionen von einschlägigen Fachverlagen, freiberuflich oder an Forschungsstätten.

Forschung

An Forschungsstätten arbeiten Gebärdensprachdolmetscherinnen sowohl im Bereich der Linguistik (Erforschung der Gebärdensprache, Entwicklung von Terminologiedatenbanken und Übersetzungsprogrammen etc.), als auch im Bereich der Translationswissenschaften.

Lehre an Ausbildungsstätten

Gebärdensprachdolmetscherinnen mit pädagogischer Befähigung arbeiten sowohl an Hochschulen als auch an anderen Ausbildungseinrichtungen als Lehrende im Dolmetschbereich.

Koordination in Einsatz- und Vermittlungszentralen

Gebärdensprachdolmetscherinnen werden auf Grund ihrer Sprach- und Sachkenntnis als Koordinatorinnen für Dolmetscheinsätze und die Vermittlung von Gebärdensprachdolmetscherinnen eingesetzt. In diesen Tätigkeitsbereich fällt u. a. die organisatorische Vorbereitung von Einsätzen, die Akquise und Weitergabe von Vorbereitungsmaterialien sowie die Betreuung, Beratung und Information der Kunden und Dolmetscherinnen einer Einsatzzentrale.

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit bei Organisationen und Verbänden

In Organisationen und Verbänden, in denen Gehörlose zusammengeschlossen oder vertreten sind, oder die sich im weitesten Sinn mit Gebärdensprache und der Gebärdensprachgemeinschaft beschäftigen, können Gebärdensprachdolmetscherinnen auf Grund ihrer Sprach- und Sachkenntnis besonders im Bereich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sinnvoll tätig werden.

Beschäftigungsverhältnisse

Gebärdensprachdolmetschen wird entweder haupt- oder nebenberuflich ausgeübt. Hauptberufliche Dolmetscherinnen können als Selbstständige oder als Arbeitnehmerinnen tätig werden, wobei in Deutschland die selbstständige Tätigkeit überwiegt.

Arbeitnehmerinnen im Angestelltenverhältnis gibt es bisher bei öffentlichen und privaten Institutionen und Einrichtungen wie Universitäten, Fachhochschulen, Bildungseinrichtungen, Verbänden, Rehabilitationseinrichtungen sowie in der freien Wirtschaft.

Selbstständig arbeitende Dolmetscherinnen schließen sich vereinzelt in privaten Dienstleistungsfirmen und Dolmetscherbüros (Bürogemeinschaften) zusammen."

[1] "Da die überwiegende Zahl der als Gebärdensprachdolmetscherin / Gebärdensprachdolmetscher tätigen Personen weiblich ist, wird in diesem Berufsbild durchgängig die weibliche Form verwendet. Männliche Gebärdensprachdolmetscher sind hierbei immer mitgemeint.

[2] Als gehörlos werden die Menschen bezeichnet, die sich der Gehörlosengemeinschaft ("der gehörlosen Welt") zugehörig fühlen und überwiegend in der Deutschen Gebärdensprache kommunizieren. Der Begriff impliziert eine spezifische sprachlich-kulturelle Identität.
Der Begriff der Schwerhörigkeit wird für Menschen verwendet, deren Hörverlust Erwerb und Verständnis der gesprochenen Sprache noch zulässt und die deshalb in der Welt der Hörenden zu Hause sind bzw. überwiegend lautsprachlich kommunizieren.
Als ertaubt werden diejenigen Menschen bezeichnet, die nach dem Spracherwerb, also im Jugend- oder Erwachsenenalter, ihr Hörvermögen verloren haben. Diese Menschen sind in der Regel als Hörende sozialisiert und bevorzugen die Kommunikation in der Lautsprache.
Im Folgenden wird im Text – außer wenn explizit andere Nutzergruppen gemeint sind – überwiegend von Gehörlosen gesprochen, wobei damit in der Regel auch schwerhörige und ertaubte Menschen gemeint sind.

[3] In Deutschland: Deutsche Gebärdensprache, abgekürzt DGS.

[4] Internationales Gebärden ist eine Kommunikationsform, die unter Gehörlosen unterschiedlicher nationaler Herkunft verwendet wird. Dabei handelt es sich nicht um ein feststehendes Sprachsystem. Es kommen dabei verstärkt bildhafte Gebärdenausführungen und häufig ein englisches Mundbild zum Einsatz."

[Fortsetzung des Berufsbildes des BGSD in der Rubrik Aus- und Weiterbildung (Kapitel 2) oder im kompletten Berufsbild als pdf-Datei.]

Berufs- und Ehrenordnung Quelle: Bundesverband der GebärdensprachdolmetscherInnen Deutschlands (BGSD) e.V.
(Die BEOs verschiedener Verbände unterscheiden sich teilweise.)

Berufs- und Ehrenordnung inklusive Anmerkungen für die Praxis

Berufs- und Ehrenordnung der Dolmetscher*innen und Übersetzer*innen für

  • Deutsche Gebärdensprache
  • Deutsche Schriftsprache
  • Fremdgebärdensprachen
  • Internationale Gebärden

des Bundesverbandes der GebärdensprachdolmetscherInnen Deutschlands e.V. (BGSD)

Präambel

Gehörlose Menschen bilden in Deutschland eine kulturelle und sprachliche Minderheit. Sie haben das Recht auf volle und gleichberechtigte Teilhabe in allen Bereichen der Gesellschaft. Dolmetscher*innen und Übersetzer*innen (D/Ü) , die sich dieser Berufs- und Ehrenordnung verpflichten, erkennen dieses Recht an und setzen sich im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Umsetzung ein. Sie achten dabei u.a. das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, die UN-Behindertenrechtskonvention und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

D/Ü sind sich ihrer Verantwortung und der Notwendigkeit einer flexiblen, selbstverantwortlichen und reflektierten Ausgestaltung ihres beruflichen Handelns bewusst.

Ziele der Berufs- und Ehrenordnung sind

  • die Qualität der beruflichen Tätigkeit von D/Ü sicherzustellen;
  • das ethisch einwandfreie Verhalten von D/Ü zu fördern;
  • das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu verbessrn.

Sie formuliert Leitlinien, Werte und Standards für ethische Entscheidungen, welche die D/Ü als Berufsethos selbstverpflichtend annehmen.

Zielgruppe der Berufs- und Ehrenordnung sind hörende und taube D/Ü für Deutsche Gebärdensprache, Deutsche Schriftsprache, Fremdgebärdensprachen, Internationale Gebärden. Die Gültigkeit ist auszuweiten auf angehende D/Ü in Ausbildung sowie Praktikant*innen.

D/Ü streben in ihrer Tätigkeit stets ein hohes Maß an Integrität[*] an.

Das berufliche Handeln von D/Ü wird dabei von folgenden, dieser Berufs- und Ehrenordnung zugrundeliegenden Werten geleitet:

  • Professionalität
  • Gleichbehandlung und Respekt
  • Allparteilichkeit
  • Verschwiegenheit
  • Kompetenz und Qualifikation
  • Kollegialität
  • Untadelige Auftragsabwicklung
  • Schutz des Berufsstandes

1. Professionalität[*]

D/Ü arbeiten professionell.

Sie sind kompetent, sachkundig und qualifiziert. Sie treffen Entscheidungen in beruflichen Kontexten gewissenhaft und übernehmen Verantwortung für diese. D/Ü sind fähig zur Reflexion ihrer Entscheidungen und ihres beruflichen Handelns. Sie verhalten sich der jeweils spezifischen Dolmetschsituation angemessen.

Anmerkungen für die Praxis: Die Unterschiedlichkeit der Dolmetschsituationen erfordert ein hohes Maß an Flexibilität und Reflexion von Seiten des D/Ü. So ist insbesondere in schulischen, beratenden oder therapeutischen Kontexten wichtig sich der eigenen der jeweiligen Situation angemessenen Rollenausgestaltung als D/Ü bewusst zu sein und keine weiteren Rollen und Funktionen wie die des Co-Therapeuten / der Co-Therapeutin oder des Co-Lehrers/ der Co-Lehrerin anzunehmen.

D/Ü streben eine treue und gewissenhafte Verdolmetschung/Übersetzung an.

Anmerkungen für die Praxis: Diese ist angemessen, wenn sie Inhalt und Mitteilungsabsicht möglichst klar wiedergibt, an Zielsprache, Zielperson, Zielkultur und Einsatzsituation angepasst ist und die Form sowie die stilistischen Eigenschaften des Senders/ der Senderin berücksichtigt. Eine vollständige Verdolmetschung/Übersetzung ist nicht mit einer wörtlichen Übersetzung zu verwechseln.

D/Ü üben ihre Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen aus. Sie dürfen nicht wissentlich falsch dolmetschen oder übersetzen. Fehler, derer sie gewahr werden, korrigieren sie bzw. machen sie in angemessener Weise transparent.

Anmerkungen für die Praxis: Je nach Situation kann es möglich sein, Fehler zu korrigieren oder notwendig sein, sie allen oder auch nur den in dem Fall relevanten Beteiligten gegenüber transparent zu machen. Wichtig ist, dass durch Fehler des D/Ü möglichst niemandem Nachteile entstehen.

D/Ü manipulieren Arbeitssituationen nicht für den persönlichen Vorteil oder Gewinn. Sie dürfen keinen Nutzen aus vertraulichen Informationen ziehen, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erhalten.

Anmerkungen für die Praxis: D/Ü nötigen oder drängen Kund*innen oder Vermittlungsagenturen nicht ihre Leistung in Anspruch zu nehmen. Eine Manipulation zum eigenen Vorteil wäre zum Beispiel eine absichtliche Verlängerung eines Termins oder eine Lenkung des Gesprächs für den eigenen Informationsgewinn. Vertrauliche Informationen, die der D/Ü zum eigenen Vorteil nutzen könnte, sind beispielsweise Informationen bzgl. lukrativer Bankgeschäfte oder Verkaufsangebote, die der D/Ü selbst nutzen möchte. Sind diese Informationen öffentlich zugänglich, besteht kein Problem. Auch bewerben sie in einem Auftrag keine Dienstleistungen außerhalb des Tätigkeits- und Aufgabenspektrums von D/Ü, wie zum Beispiel angebotenen Nebentätigkeiten oder Dienstleistungsangebote von Freund*innen und Verwandten.

2. Gleichbehandlung und Respekt

D/Ü begegnen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit allen beteiligten Personen mit Würde und Respekt.

D/Ü diskriminieren niemanden. Sie respektieren die Individualität, das Recht auf Selbstbestimmung, die Kultur und die Autonomie aller beteiligten Personen, mit denen sie arbeiten.

Anmerkungen für die Praxis: D/Ü diskriminieren niemanden aufgrund von Herkunft, Sprache, Hautfarbe, ethnischer Zugehörigkeit, Behinderung, Geschlecht, Alter, sexueller Orientierung, Religion, persönlichen Überzeugungen, Tätigkeiten und Gewohnheiten, sozialem Status oder aufgrund anderer Aspekte.

3. Allparteilichkeit

D/Ü verhalten sich allparteilich.

Sie streben danach die getätigten Äußerungen, Anliegen und Erwartungen aller beteiligten Parteien zu verstehen und zu vermitteln, ohne diese zu beeinflussen. Dies erfordert innere Flexibilität, Empathie und die Fähigkeit eigene Belange zurückzustellen.

Anmerkungen für die Praxis: Ziel ist es, die Botschaften und den Inhalt im Hinblick auf die Intention des Sprechers/der Sprecherin zu übertragen und sich dabei sprachlich an die Bedürfnisse des Empfängers/der Empfängerin der Botschaften anzupassen. D/Ü stellen die eigenen Belange zurück und unterlassen es Botschaften und Äußerungen aus subjektiven Überlegungen und Überzeugungen zu verändern.

D/Ü sind gehalten, Missverständnisse und falsche kulturelle Schlussfolgerungen aufzuklären.

Anmerkungen für die Praxis: In manchen Settings kann es angemessen sein über Wirkungsweisen der Kommunikation, kulturelle Aspekte oder den Interpretationsprozess an sich zu informieren, auf die Kommunikationssituation betreffende Möglichkeiten hinzuweisen und diesbezügliche Empfehlungen zu geben. Die D/Ü konzentrieren ihre Stellungnahmen und Äußerungen auf den Themenbereich des Dolmetschens und damit verbundene Themen wie z.B. sprachliche und kulturelle Informationen.

4. Verschwiegenheit

D/Ü sind verschwiegen.

D/Ü schützen inhaltliche Informationen aus ihren Einsätzen und die Daten aller beteiligten Personen.

Anmerkungen für die Praxis: Dies gilt für alle Formen der Datenhandhabung sowohl in digitaler als auch in Papierform. Maßnahmen zum Datenschutz sind zum Beispiel das Vernichten von vertraulichen Unterlagen, die Unterbringung in einem abschließbaren Schrank und die Verwendung und Speicherung von elektronischen Daten unter Berücksichtigung der Datensicherheit. D/Ü geben das für ihre Tätigkeit zur Verfügung gestellte Material nicht an Dritte weiter und verwenden es nur für die Zwecke, für die es ihnen anvertraut wurde (z.B. zur Vorbereitung).

Dies gilt auch über das Ende eines Einsatzes hinaus und gegenüber Personen, die bereits Kenntnis von den betreffenden Informationen haben.

Anmerkungen für die Praxis: Hat eine Person schon Kenntnis von einem Sachverhalt, war allerdings nicht im Rahmen des Einsatzes des D/Ü anwesend, gibt der D/Ü dennoch keine Informationen bzgl. des bereits bekannten Sachverhalts an diese Person weiter oder spricht mit ihr über diesen. Dies gilt nicht, wenn die Betroffenen bzw. ihre gesetzlichen Vertreter*innen diesem ausdrücklich zustimmen. Mit dem Begriff „Betroffene/r“ ist der/die Inhaber*in der vertraulichen Daten gemeint: Beispielsweise im medizinischen Zusammenhang der Patient/die Patientin oder der Arzt/die Ärztin, im betrieblichen Zusammenhang der Mitarbeitende oder der Betrieb bzw. die Geschäftsführung

.

Die Verschwiegenheit kann durch das Gesetz, Grundsätze der Rechtsprechung sowie durch Zustimmung der Betroffenen bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter*innen entfallen.

Anmerkungen für die Praxis: D/Ü haben z.B. vor Gericht kein Zeugnisverweigerungsrecht. Die Verschwiegenheit kann somit durch ein Gericht aufgehoben werden – der D/Ü muss dort aussagen.

Die Verschwiegenheit kann, insbesondere mit Einverständnis der Betroffenen bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter*innen, für folgende Zwecke eingeschränkt werden: Aus- und Fortbildung, Supervision, kollegiale Beratung, Information von anderen am Einsatz beteiligten D/Ü. Alle Personen, die Informationen erhalten, unterliegen nach außen hin der Verpflichtung zur Verschwiegenheit vollumfänglich.

Anmerkungen für die Praxis: Daten und Informationen sowie Personen sollen so weit wie möglich geschützt werden. Hier gilt der Grundsatz: so viel wie nötig, so wenig und so anonym wie möglich. Die Informationen werden nur zielgerichtet weitergegeben: zur Optimierung der Dolmetsch- und Übersetzungsqualität, zur Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenzen, zur Verbesserung der (Selbst-)Reflexion, zur Verringerung von physischen und psychischen Belastungen etc.

5. Kompetenz und Qualifikation

D/Ü sind kompetent und qualifiziert.

D/Ü verfügen über Fähigkeiten und Fertigkeiten in ihren Arbeitssprachen, notwendiges Sach- und Fachwissen, soziokulturelle Kenntnisse sowie translatorische Fähigkeiten. Sie besitzen einen Berufsabschluss als D/Ü. Sie berücksichtigen aktuelle theoretische und praktische Erkenntnisse in ihrer Arbeit und nehmen an Weiterbildungen teil. D/Ü zeichnen sich durch die Fähigkeit zur (Selbst-) Reflexion aus.

Anmerkungen für die Praxis: Möglichkeiten zur Weiterbildung um Kenntnisse und Fertigkeiten stetig zu erweitern und die Dolmetschkompetenzen zu verbessern, sind z.B. Veranstaltungen in der Gehörlosengemeinschaft, Fachliteratur, Fort- und Weiterbildungsangebote, Vorträge und Konferenzen sowie Supervisionen oder Mentoring. Viele Landesverbände der Dolmetscher*innen für Gebärdensprache bieten bereits Fort- und Weiterbildungen an und haben eine Weiterbildungsverpflichtung für ihre Mitglieder eingeführt.

6. Kollegialität

D/Ü verhalten sich respektvoll, solidarisch und kooperativ im Umgang mit Kolleg*innen, Studierenden und Praktikant*innen

Sie zeigen taktvolle Zurückhaltung bzgl. der Beurteilung der Leistung und des Verhaltens von Kolleg*innen. Kritik an einer fehlerhaften Arbeit oder an vermeintlich unangemessenem Verhalten ist ohne Schärfe, konstruktiv und zunächst gegenüber der betroffenen Person vorzubringen.

Beschäftigen D/Ü freiberufliche oder angestellte Kolleg*innen als Mitarbeitende, sollte dies nach den Grundsätzen dieser Berufs- und Ehrenordnung erfolgen.

D/Ü enthalten sich jeglicher Form des unlauteren Wettbewerbs und aller Maßnahmen, die geeignet sind Kolleg*innen aus einem Auftrag zu verdrängen.

Anmerkungen für die Praxis: Beispiele für unlauteren Wettbewerb und genannte Maßnahmen sind das planmäßige und gezielte Unterbieten der üblichen Honorarsätze; künstliches Hochtreiben von Honoraren; vergleichende Werbung oder eine negative, gegenüber Dritten geäußerte Beurteilung von Kolleg*innen. D/Ü, die in Ausnahmefällen ihre Dienstleistungen in Form von Tauschhandel oder pro bono zur Verfügung stellen, dürfen damit nicht dem Berufsstand schaden oder die berufliche Existenz von Kolleg*innen gefährden. Sie sind sich darüber bewusst, dass ihre Berufsausübung, ob pro bono oder vergütet, Auswirkungen auf ihre und die Integrität der Berufsgruppe hat.

7. Untadelige Auftragsabwicklung

D/Ü streben stets eine untadelige Auftragsabwicklung an.

Sie treffen vor Beginn der Tätigkeit klare Vereinbarungen zu Inhalt und Art des Auftrags, sowie zur Leistung und Gegenleistung. Ihr Auftreten ist angemessen, sie streben nach Zuverlässigkeit in der Korrespondenz.

Anmerkungen für die Praxis: Hierzu gehören u.a. Pünktlichkeit, respektvoller Umgang mit allen Beteiligten sowie die Erstellung korrekter Angebote und Rechnungen. Auch sollte die Kleidung situationsangemessen sein und den D/Ü nicht unnötig in den Fokus der Beteiligten rücken.

D/Ü akzeptieren Aufträge nur dann, wenn sie davon ausgehen, dass

  • sie über angemessene Qualifikationen und notwendige sachliche und sprachliche Kenntnisse in allen Arbeitssprachen verfügen oder sich im Rahmen der Vorbereitung verschaffen können.
  • sie sich im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß dieser Berufs- und Ehrenordnung verhalten können.
  • der Auftrag sie psychisch und physisch unbeschadet lässt.

Anmerkungen für die Praxis: Vor psychischen und physischen Schäden schützen beispielsweise Informationen zu Inhalt, Art und Dauer des Auftrags sowie zur Vorbereitung auf den Einsatz, die Arbeit im Team mit zwei oder mehr D/Ü (wenn notwendig), Wahrung der Allparteilichkeit, angemessene Pausen innerhalb des Einsatzes sowie insgesamt gute Arbeitsbedingungen.

D/Ü lehnen Aufträge ab, die ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten übersteigen oder sie in einen tatsächlichen oder wahrgenommenen Interessenkonflikt bringen.

Ergibt sich ein Interessenkonflikt oder ein anderer triftiger Grund für den Rücktritt von einem Auftrag oder muss ein Auftrag, nach Auftragsannahme abgebrochen werden, so machen D/Ü die Gründe transparent und erarbeiten mit den relevanten Beteiligten eine mit dem Vertragsrecht konforme Lösung.

Anmerkungen für die Praxis: Interessenkonflikte können zum Beispiel durch eine starke, persönliche, inhaltliche oder emotionale Betroffenheit oder übermäßige einseitige Parteilichkeit entstehen. Dann ist eine treue und gewissenhafte Verdolmetschung/Übersetzung und eine allparteiliche Haltung nicht mehr möglich. Triftige Gründe für einen Rücktritt bzw. Abbruch des Auftrags sind beispielsweise: Krankheit, Todes- oder Notfall in der Familie, gravierend veränderte Auftragsbedingungen, zu hohe unvorhersehbare psychische oder physische Belastungen durch die Tätigkeit etc.

8. Schutz des Berufstandes

D/Ü wahren und pflegen das Ansehen ihres Berufsstandes.

Sie erbringen ihre Leistung ungeachtet von Druck oder Einflussnahme von Außen. Weisungen des Auftraggebers können einen Verstoß gegen die Berufs- und Ehrenordnung nicht rechtfertigen.

Anmerkungen für die Praxis: Dies bedeutet, dass D/Ü sich in allen Belangen die Dolmetschsituation betreffend so verhalten, dass das Ansehen des Berufsstandes nicht gefährdet wird. Sie wahren beispielsweise trotz Anfragen von Dritten ihre Verschwiegenheit.

D/Ü fördern im Rahmen ihrer fachlichen und persönlichen Möglichkeiten den beruflichen Nachwuchs.

Anmerkungen für die Praxis: Dies kann z.B. in Form von Hospitations- oder Dolmetschpraktika erfolgen, durch Unterstützung junger oder neuer Kolleg*innen oder beispielsweise durch Tätigkeiten in der Lehre. Praktikant*innen sollten nach Rücksprache mit allen oder den in diesem Zusammenhang relevanten Beteiligten zu Einsätzen mitgenommen werden.

D/Ü sind dafür verantwortlich, Verstöße gegen die Berufs- und Ehrenordnung oder unprofessionelles Verhalten oder daraus resultierende Umstände auf professionelle Weise zu diskutieren und aufzulösen.

Anmerkungen für die Praxis: Am besten erfolgt dies als Erstes mit den betroffenen Personen in einem direkten und sachlichen Austausch. Sollte die Klärung ohne Unterstützung nicht gelingen, können D/Ü externe Unterstützung in Form von Mediation, Supervision, Beratung etc. hinzuziehen.

Sie übernehmen die Verantwortung für die Qualität ihrer Tätigkeit, unterlassen falsche oder ungenaue Äußerungen bezüglich ihrer beruflichen Kompetenzen, Ausbildung, Erfahrungen oder Abschlüsse.

Die Regelungen dieser Berufs- und Ehrenordnung gelten auch für angestellt tätige D/Ü, soweit sich aus dem Arbeitsvertrag und der arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnis des Arbeitgebers nicht etwas anderes ergibt.

In Kraft treten

Diese Berufs- und Ehrenordnung für oben genannte D/Ü wurde am 11.11.2018 von der Bundesversammlung des Bundesverbandes der GebärdensprachdolmetscherInnen Deutschlands e.V. verabschiedet. Sie löst die bisher gültige Berufs- und Ehrenordnung für Gebärdensprachdolmetscher/innen und Übersetzer/innen vom 08.12.1995 ab. Sie wurde in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Verbänden wie dem Deutschen Gehörlosen-Bund e.V. und Institutionen des Berufsstandes in Deutschland entwickelt und soll in regelmäßigen Abständen überarbeitet werden.

[*]Begriffsdefinitionen

Gehörlose Menschen/Gehörlosengemeinschaft: „Gehörlose sind (…) [Menschen], die vorzugsweise in Gebärdensprache kommunizieren und sich der Gebärdensprachgemeinschaft und ihrer reichen Kultur zugehörig fühlen.“ (Deutscher Gehörlosen-Bund e.V.). Gemeint sind hier taube/gehörlose, schwerhörige und taubblinde Menschen.

Integrität ist hier gemeint als moralisch einwandfreies, ehrbares und rechtschaffenes Verhalten im Sinne der Gesellschaft. Gleichzeitig meint es die Übereinstimmung des persönlichen Wertesystems und der persönlichen Ideale mit dem eigenen Reden und Handeln. Die Integrität und Würde der Mitmenschen wird dabei geachtet und möglichst nicht verletzt.

Professionell ist u.a. gleichzusetzen mit „fachmännisch, kompetent, sachkundig, qualifiziert“ (Duden, 2017). Professionalität bedeutet nicht, perfekte Ergebnisse zu erzielen. Professionalität heißt vielmehr, in der Lage zu sein, eine Strategie für eine Handlung gezielt auszuwählen und diese Wahl begründen zu können, diese Entscheidung zu reflektieren und das Ergebnis der Reflexion für Revision und Erweiterung des vorhandenen Wissens zu nutzen. (S. Kögel, 2003, „Betrachtung zur Gestaltung professionellen Handelns von Gebärdensprachdolmetschern vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Funktion von Professionen und Professionalisierungsprozessen“)