Finanzierung & Rechtliches

Mögliche Kostenträger & Zuschuss Leistende

Erstmalig im Zuge der rechtlichen Anerkennung der Deutschen Gebärdensprache (DGS) 2002 erfolgten konkretere Regelungen der Bezuschussung oder Übernahme der Kosten in verschiedenen Gesetzen. Dabei kommt es immer darauf an, in welchem Bereich eine DolmetscherIn tätig wird. Wer bzw. welche Stelle u. U. die Kosten für einen Dolmetschereinsatz zu tragen hat, kann für ein und denselben Bereich von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt sein. Bevor eine GebärdensprachdolmetscherIn einen Auftrag annimmt, sollte klar sein, wer für das Honorar aufkommt, denn hier kann es neben ungeregelten auch konkurrierende Zuständigkeiten geben.

Eine verbindliche Auskunft über etwaige Kostenübernahmen kann und soll an dieser Stelle nicht erfolgen, da die Regelungen deutschlandweit nicht nur sehr verschieden sind, sondern auch ständigen Veränderungen unterliegen. Im Zweifelsfall kann bei Dolmetschverbänden und/oder Gehörlosenverbänden (z.B. Deutscher Gehörlosen-Bund e.V. oder in den Landesverbänden) vor Ort nachgefragt werden. Diese sind in der Regel mit den Gepflogenheiten in der Region vertraut und können detailliert Auskunft oder Hilfestellungen geben.

Nachfolgend seien daher ohne Gewähr nur einige Beispiele genannt:

Im Bereich der Kindergärten und Schulen gibt es stellenweise die Möglichkeit eines Zuschusses durch die Schulbehörde bzw. in Form der Eingliederungshilfe als Leistung nach dem SGB XII. Ob ein konkreter Rechtsanspruch besteht oder abgeleitet werden kann, ist den jeweiligen Landesgesetzen, womöglich einem Landesgleichberechtigungsgesetz zu entnehmen.

Im Rahmen von Ausbildungen werden möglicherweise – soweit nicht die Arbeitsagentur nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs zur Kostenübernahme verpflichtet ist – von den Integrationsämtern (s. auch Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)) oder Sozialämtern (Grundlage v.a. SGB XII: Eingliederungshilfe) Kosten bezuschusst. Bei Umschulungen u. Ä. kann die Möglichkeit der Kostenübernahme oder Bezuschussung durch die Agentur für Arbeit bzw. einen der Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung (früher: BfA, LVA…)) bestehen. Ähnliches gilt auch für Fortbildungen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz stehen oder für betriebliche Abläufe generell – bei diesen besteht die Möglichkeit, dass dem Arbeitgeber vom Integrationsamt nach vorherigem Antrag ein Zuschuss zur Begleichung der Dolmetscherkosten gewährt wird.

Bei Fortbildungen privater Natur müssen die Dolmetscherkosten üblicherweise von der TeilnehmerIn selbst getragen werden.

Die Bezahlung der GebärdensprachdolmetscherInnen bei Einsätzen im behördlichen Bereich ist zum großen Teil gesetzlich geregelt. Es wird dabei zwischen Bundes- und Landesbehörden unterschieden. Im Verwaltungsverfahren bei Bundesbehörden oder bundesunmittelbaren Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sieht die Kommunikationshilfenverordnung zum Behindertengleichstellungsgesetz die Übernahme der Kosten von GebärdensprachdolmetscherInnen vor. Einsätze bei Behörden und Ämtern auf Landesebene sind wiederum in den Landesgleichstellungsgesetzen (und gegebenenfalls den dazugehörigen Verordnungen) geregelt. Regelungen für Dolmetschereinsätze bei der Polizei, im kulturellen Bereich, in der Schule etc. unterstehen ebenfalls der Länderhoheit.

Durch die Sozialgesetzbücher I, IX und X werden z. B. die Krankenkassen als Rehabilitationsträger dazu verpflichtet, Gebärdensprachdolmetscherkosten im medizinischen Bereich und im Verwaltungsverfahren zu übernehmen. Hier muss im Zweifelsfall nachgefragt werden, welchen Umfang die kassenärztlichen Leistungen haben, da nur für diese auch die Kosten für einen Dolmetschservice übernommen werden. Um ihrem gesetzlichen Auftrag nachzukommen, haben verschiedene Krankenkassen Regelungen und/oder vertragliche Vereinbarungen mit DolmetscherInnen getroffen. Diese können je nach Auftrag und von Bundesland zu Bundesland verschieden sein.

Für die Abrechnung von Dolmetschleistungen direkt mit den Krankenhäusern hat sich seit Januar 2014 eine Änderung ergeben: Es wurden für den stationären Bereich zwei neue OPS-Kodierungen in den Katalog der Fallpauschalen aufgenommen (vgl. die Mitteilung des BDÜ e.V.).

Der juristische Bereich ist in Bezug auf Dolmetscherkosten sehr komplex, da die Kostenübernahme von vielen verschiedenen Faktoren (Zeugen, Kläger, Beklagte, Angeklagte, Schuldfrage etc.) abhängt. Ganz allgemein kann gesagt werden, dass das Hinzuziehen von GebärdensprachdolmetscherInnen vor Gericht weitestgehend im Justizvergütungs- und ‑entschädigungsgesetz (JVEG) geregelt ist. Rechtsauskünfte, die beim Anwalt eingeholt werden, oder Gespräche beim Notar sind in den meisten Fällen privater Natur und selbst zu finanzieren. Selbst bei Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung sind erfahrungsgemäß in den meisten Schadensfällen die Dolmetscherkosten privat zu tragen. Ein weiteres Feld im juristischen Bereich sind Dolmetscheinsätze bei der Polizei. Diese sind – wie oben erwähnt – weitestgehend auf Länderebene zu regeln. Wird eine DolmetscherIn im Auftrag der Staatsanwaltschaft von der Polizei herangezogen, greift das JVEG.

Alle anderen Bereiche wie Kirche und Religion, Kultur, Sport etc. unterliegen keiner gesetzlichen Verankerung und die diesbezüglichen Kosten für Dolmetschereinsätze sind privat oder durch Sponsoren zu finanzieren – durch die evangelische Kirche (DAFEG e.V.) werden z. B. nach vorherigem Antrag für bestimmte Anlässe Gelder zum Einsatz von GebärdensprachdolmetscherInnen bereitgestellt. In einigen Bundesländern stehen den Gehörlosenverbänden in beschränktem Umfang Geldmittel für besondere Bereiche zur Verfügung.

Grundlagen zur Regelung von Dolmetscher­einsätzen in deutschen und anderen Rechtsnormen

Den Einsatz von DolmetscherInnen im öffentlichen Leben findet man in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Die Reihe dieser Gesetze lässt sich grob unterteilen in solche, die speziell die Belange von behinderten Menschen zum Inhalt haben und in diesem Fall den Einsatz und die Bezahlung von GebärdensprachdolmetscherInnen regeln, und andere, die sich allgemein auf das Heranziehen und Entschädigen von DolmetscherInnen beziehen.

Als Basis für jeglichen Einsatz von DolmetscherInnen kann der Artikel 3 des Grundgesetzes gesehen werden:

Niemand darf wegen […] seiner Sprache […] benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(Art. 3 Abs. 3 GG)

Eine Konkretisierung dieses Artikels findet sich in deutschen Gesetzen hauptsächlich in Bezug auf die Kostenübernahme für das Dolmetschen bei Gericht, Polizei oder Finanzbehörden (bei Ermittlungsverfahren) sowie die Bereiche, für die unterschiedliche Rehabilitationsträger zuständig sind.

Das Gesetz über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) beinhaltet in den Artikeln 5 und 6 das Recht auf ein faires Verfahren bei Gericht. So steht z. B. in Art. 5 Abs. 2:

Jeder festgenommenen Person muss innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden.

und in Art. 6 Abs. 3:

Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: […]

e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.

Im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) heißt es:

Die Gerichtssprache ist Deutsch. (§ 184 Satz 1) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. […] (§ 185 Abs. 1 Satz 1) "Die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person in der Verhandlung erfolgt nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. […]" (§ 186 Abs. 1 Satz 1)

Rechtliche Grundlagen für die Kosten­übernahme und Bezuschussung von Gebärdensprach­dolmetschereinsätzen

Am 1. Juli 2004 trat das Justizvergütungs- und ‑entschädigungsgesetz (JVEG (BGBl. Nr. 42, S. 2681-2688); geändert am 23.07.2013 durch das 2. KostRMoG (BGBl. Nr. 42, S. 2681-2688)) in Kraft und löste damit das Zeugen- und Sachverständigen-Entschädigungsgesetz (ZSEG) ab. Zum Geltungsbereich dieses Gesetzes zählen das Gericht, die Staatsanwaltschaft, die Finanzbehörde, wenn sie Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, die Verwaltungsbehörde in OWiG-Verfahren (bei Ordnungswidrigkeiten) und der Gerichtsvollzieher (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) sowie die Polizei, wenn sie eine DolmetscherIn im Auftrag der Staatsanwaltschaft heranzieht (§ 1 Abs. 3). Geregelt ist die Entschädigung von Dolmetschleistungen, Fahrtkosten, besonderen Aufwendungen, Verdienstausfall u. a., wobei die Höhe der Bezahlung für die verschiedenen Bereiche genau aufgelistet ist (zum Honorar vgl. § 9 Abs. 3 JVEG und Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG)).

Für eine Reihe anderer Lebensbereiche ist die Kostenübernahme für Einsätze von GebärdensprachdolmetscherInnen seit geraumer Zeit gesetzlich geregelt. Den Anfang hierzu machte das am 1. Juli 2001 in Kraft getretene Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Das SGB IX wurde im Dezember 2016 mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) neu gefasst; mit Ausnahme von 10 Kapiteln im 2. Teil, die erst ab dem 1. Januar 2020 relevant sein werden, tritt die Neufassung am 1. Januar 2018 in Kraft.

Mit Hilfe des SGB IX sollen Leistungen sichergestellt werden, die behinderungsbedingte Benachteiligungen vermeiden oder ausgleichen können; sie werden teilweise aus den so genannten Ausgleichsabgaben (vgl. Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)) finanziert. Ausgleichsabgaben müssen von denjenigen Firmen an die Integrationsämter gezahlt werden, die keine oder einen zu geringen Prozentsatz an Schwerbehinderten beschäftigen. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch werden von den Rehabilitationsträgern erbracht, die in § 6 SGB IX genannt werden:

  • gesetzliche Krankenkassen
  • Bundesagentur für Arbeit
  • Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Träger der Alterssicherung der Landwirte
  • Träger der Kriegsopferversorgung
  • Träger der Kriegsopferfürsorge
  • Träger der öffentlichen Jugendhilfe
  • Träger der Sozialhilfe

Zur Eingliederungshilfe finden sich Spezifizierungen in § 53 ff. SGB XII, dazu gehört beispielsweise auch die sogenannte Studienhilfe.

In Bezug auf die Sozialversicherung ergibt sich das Recht auf das Nutzen einer GebärdensprachdolmetscherIn aus den Bestimmungen des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SBG I und SGB X).

Hiernach heißt es in § 17 Abs. 2 SGB I:

Menschen mit Hörbehinderungen […] haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

Und § 19 Abs. 1 SGB X besagt:

Die Amtssprache ist deutsch. Menschen mit Hörbehinderungen […] haben das Recht, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren; Kosten für Kommunikationshilfen sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

Zur Vergütung von Dolmetschdiensten ist nach beiden Paragrafen das Justizvergütungs- und ‑entschädigungsgesetz (JVEG) anzuwenden (vgl. § 5 Kommunikationshilfenverordnung (KHV). Einen Verweis auf das JVEG gibt es auch in Bezug auf Beamtinnen und Beamte durch Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), nach der seit dem 24.12.2009 Kommunikationshilfen – und damit die Hinzuziehung von GebärdensprachdolmetscherInnen – als beihilfefähig eingestuft sind (§ 45 Abs. 1 Nr. 3). Leider gibt es in einigen Landesbeihilfeverordnungen noch Regelungslücken.

Wichtig ist, dass sich das SGB IX ausschließlich auf die oben genannten Träger bezieht und keine Auswirkung auf andere Behörden und Ämter oder Institutionen hat.

Für berufstätige (auch selbstständig tätige) Schwerbehinderte legt das SGB IX ein Recht auf Arbeitsassistenz fest. Es wurde hierbei vom Gesetzgeber versäumt, den faktischen Unterschied zwischen einer ArbeitsassistentIn im Sinne einer Unterstützung oder Hilfe zur eigenständigen Leistung behinderter Menschen an ihrem Arbeitsplatz einerseits und einer GebärdensprachdolmetscherIn im Sinne einer qualifizierten und neutralen Sprachmittlung zur Sicherstellung der Kommunikation von Hörgeschädigten und Hörenden andererseits klarzustellen. Per Gesetz wird der Dolmetschservice nunmehr als Arbeitsassistenz kategorisiert. Aufgrund dieser Sachlage haben gehörlose und hochgradig schwerhörige Menschen die Möglichkeit – das Einverständnis des Arbeitgebers vorausgesetzt –, bei den Integrationsämtern einen Antrag auf Kostenübernahme für den Einsatz von GebärdensprachdolmetscherInnen zu stellen. Seit 2004 ist es für schwerbehinderte ArbeitnehmerInnen außerdem möglich, Leistungen des Integrationsamtes zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben als persönliches Budget selbst zu verwalten.

Demgegenüber kann auch der Arbeitgeber beim Integrationsamt Leistungen aus der Ausgleichsabgabe für den Arbeitsplatz der hörgeschädigten MitarbeiterIn beantragen, zum einen für die Ausstattung des Arbeitsplatzes an sich (z. B. in Form eines Zuschusses zur Anschaffung eines Bildtelefons) und zum anderen als Kostenbeteiligung des Staates im Zusammenhang mit dem Einsatz von GebärdensprachdolmetscherInnen. In diesem Fall sind es die Arbeitgeber, die für die Antragstellung und Zahlungsabwicklung zuständig sind; die über den gewährten Zuschuss hinausgehenden Kosten sind vom Auftraggeber aufzubringen, zumal von Seiten vieler Integrationsämter die Bedingung gestellt wird, dass der Arbeitgeber sich an der Begleichung des Dolmetscherhonorars in einem gewissen Maß beteiligt.

Einen weiteren Schritt auf dem Weg zum barrierefreien Leben und der Gleichstellung behinderter Menschen bildet das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG), das am 1. Mai 2002 in Kraft getreten ist. Die Forderung, die hinter diesem Gesetz steht, ist, dass behinderte Menschen nicht diskriminiert werden und einen freien Zugang zu allen Bereichen des öffentlichen Lebens erhalten.

Besondere Bedeutung für die Gebärdensprachgemeinschaft hat in diesem Zusammenhang die Anerkennung der Deutschen Gebärdensprache als eigenständige Sprache (§ 6 BGG). Damit einher geht das Recht hörgeschädigter Menschen (zumindest derjenigen mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen GL), mit Behörden der Bundesverwaltung in DGS, LBG (vgl. Arbeitssprachen) oder mit anderen ihnen entsprechenden Kommunikationshilfen zu kommunizieren. In einem solchen Fall muss die entsprechende Behörde für den Einsatz von GebärdensprachdolmetscherInnen sorgen und diese auch bezahlen.

Konkretisiert wird dieses Gesetz im Hinblick auf DolmetscherInnen für Gebärdensprache durch die Kommunikationshilfenverordnung (KHV). In dieser ist geregelt, wer nach § 9 BGG das Recht auf eine DolmetscherIn für Deutsche Gebärdensprache, Lautsprachbegleitendes Gebärden oder andere Kommunikationshilfen hat.

Der Umfang, in dem dieses Recht besteht, richtet sich nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten (§ 2 Abs. 1 KHV). Die Berechtigten haben ein Wahlrecht (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 KHV und § 9 SGB IX) in Bezug auf die Form der Kommunikationshilfe und auf die Person des Dolmetschers, müssen Letzteres aber der Behörde rechtzeitig mitteilen. In diesem Fall werden die Dolmetscherkosten nur dann von der Behörde übernommen, wenn alle in § 2 Abs. 1 KHV beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird dieses Recht nicht in Anspruch genommen oder hält die Behörde die Wahl des Hörgeschädigten für nicht angemessen, wird eine DolmetscherIn gestellt (§ 4 Abs. 1).

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG; s. Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 28/2002, S. 1467-1482) und die dazugehörige Kommunikationshilfeverordnung (Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Kommunikationshilfenverordnung – KHV) von 17.07.2002, in Kraft getreten am 24.07.2002, geändert am 25.11.2016) haben auf Länderebene Gesetze in unterschiedlicher Form, aber mit ähnlichem Inhalt nach sich gezogen. Inzwischen sind in allen Bundesländern Gesetze zur Gleichstellung behinderter Menschen auf den Weg gebracht worden.

Landesgleichstellungsgesetze

Beispielhaft für unsere Einsatzgebiete seien hier genannt. (Keine Gewähr für Aktualität und Gültigkeit):